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Verordnung des EDI
über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft,
Pilze und Speisesalz
(VLpH)

Art. 108 Anforderungen an Essigsäure zu Speisezwecken

1 Es­sig­säu­re zu Spei­se­zwe­cken darf einen Säu­re­ge­halt von höchs­tens 14 Mas­sen­pro­zent auf­wei­sen.

2 Aro­ma­ti­sie­ren­de Zu­sät­ze sind ge­stat­tet.