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Art. 11 Bestimmungen für die Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl und für Mischungen mit diesen Ölen
1 Als Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl müssen die in den Artikeln 9 und 10 Absatz 4 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. 2 Wird bei Mischungen von Pflanzenölen mit Olivenöl, nativem Olivenöl oder nativem Olivenöl extra durch Text, Bild oder grafische Darstellung auf den Olivenölgehalt hingewiesen, so muss die Sachbezeichnung «Mischung von Pflanzenölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden Pflanzenöle) mit Olivenöl» lauten. 3 Wird einer Mischung Oliventresteröl beigegeben, so muss die Bezeichnung «Oliventresteröl» verwendet werden. |