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Verordnung des EDI
über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft,
Pilze und Speisesalz
(VLpH)

Art. 119 Kennzeichnung von Nährhefe

Auf den Pa­ckun­gen und Eti­ket­ten sind die He­fe­art und die Be­hand­lungs­art an­zu­ge­ben. Gibt es kei­ne üb­li­che Be­zeich­nung für die He­fe­art oder ist sie nicht ein­deu­tig, so muss die la­tei­ni­sche Be­zeich­nung an­ge­ge­ben wer­den.