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Art. 18 Anforderungen
1 Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obst- oder Gemüseprodukte, Honig, Schokolade oder alkoholische Getränke sind erlaubt. 2 Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Artikel 20. 3 Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten. |