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Art. 25 Sachbezeichnung von Kartoffeln und Algen
1 Auf Gebinden und Packungen von Kartoffeln muss die Sorte angegeben werden. 2 Auf Packungen und Etiketten von Algen ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine handelsübliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden. |