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Art. 27 Anforderungen an Obst- und Gemüsekonserven
1 Nasskonserven (schwach sauer oder sauer) dürfen als Zutaten zur Haltbarmachung Spirituosen, pflanzliche Öle, Gärungsessig, Speisesalz sowie Zuckerarten enthalten. Zudem dürfen Zutaten wie Gewürze oder Kräuter zugegeben werden. 2 In Spinatkonserven, die als küchenfertig oder ähnlich bezeichnet werden, darf der Gehalt an Mehl, auf wasserfreie Stärke berechnet, 2 Massenprozent des Produktes nicht übersteigen. 3 Dörrobst darf zur Konservierung nebst den zulässigen Zusatzstoffen auch Speisesalz oder Zuckerarten enthalten. 4 Gedörrtem Gemüse darf Speisesalz zugegeben werden. |