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Art. 31 Anforderungen 13
Speisepilze, die nur unter spezifischen Anforderungen in Verkehr gebracht werden dürfen, und die entsprechenden Anforderungen sind in Anhang 4 aufgeführt. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353). |