Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 31 Anforderungen 13
Speisepilze, die nur unter spezifischen Anforderungen in Verkehr gebracht werden dürfen, und die entsprechenden Anforderungen sind in Anhang 4 aufgeführt. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353). |