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Art. 34 Anforderungen an konservierte Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse
1 Getrocknete Speisepilze müssen in ihrer Art makroskopisch erkennbar bleiben. 2 Der Anteil an Pilzteilen von getrockneten Speisepilzen, der ein Sieb von 5 (±0,25) mm Maschenweite passiert (Pilzbruch), darf 6 Massenprozent nicht überschreiten. 3 Der Wassergehalt getrockneter Speisepilzen darf folgende Werte nicht überschreiten:
4 Für Speisepilzkonserven, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, gelten folgende Anforderungen:
5 Pilzextrakte sind mit Trinkwasser oder mit Speisefetten hergestellte Auszüge von Speisepilzen. Sie können mit Speisesalz haltbar gemacht werden. 6 Pilzkonzentrate sind Auszüge von Speisepilzen, die durch Eindicken bis zu einem zähflüssigen Zustand, auch unter Verwendung von Speisesalz, haltbar gemacht werden. 7 «Jus de truffes» ist der flüssige Extrakt, der durch das erstmalige Sterilisieren von ganzen Trüffeln oder von Trüffelteilen der Tuber-Arten entsteht.14 8 Der Zusatz von Speisesalz bis höchstens 5 Massenprozenten, von Gewürzen oder von Branntwein ist erlaubt. 9 Der Wassergehalt von Pilzgranulat und Pilzpulver darf folgende Werte nicht überschreiten:
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353). |