Art. 47 Zulässige Zutaten
Folgende Zutaten können zugesetzt werden: - a.
- bei Lebensmitteln nach den Artikeln 39, 41 und 43:
- 1.
- Speiseöl und ‑fett zur Verhütung von Schaumbildung,
- 2.
- Honig als Ersatz für den gesamten Anteil oder einen Teil der Zuckerarten oder der Fruchtsüsse,
- 3.
- Spirituosen, Wein und Likörwein, Hartschalenobst, Erdnüsse, Kräuter, Gewürze,
- 4.
- Pektin,
- 5.
- Vanille und Vanilleauszüge;
- b.
- bei Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée: Schalen von Zitrusfrüchten;
- c.
- bei Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée, die nicht aus Zitrusfrüchten hergestellt sind: Zitrussaft;
- d.
- bei Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée, die aus Quitten hergestellt sind: Blätter von Pelargonium odoratissimum;
- e.
- bei Konfitüre und Gelée, die aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind: Randensaft;
- f.
- bei Konfitüre extra und Konfitüre, die aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Rhabarber oder Pflaumen hergestellt sind: Saft aus roten Früchten;
- g.
- bei Konfitüre: Fruchtsäfte;
- h.
- bei Marmelade und Gelée-Marmelade: ätherische Öle aus Zitrusfrüchten;
- i.
- bei Maronencrème: Stärke in kleinen Mengen.
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