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Art. 48 Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen
1 Obst, einschliesslich Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sowie Fruchtpulpe, Fruchtmark, Zitrusschalen und wässrige Auszüge von Früchten, die zur Herstellung der Lebensmittel nach den Artikeln 39, 41 und 43 bestimmt sind, dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden, sofern sie sich technisch dafür eignen:
2 Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen auch anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden. 3 Zitrusschalen dürfen in Salzlake haltbar gemacht werden. 4 Ingwer darf getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden. |