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Verordnung des EDI
über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft,
Pilze und Speisesalz
(VLpH)

Art. 50 Definition

Ka­kao­boh­nen und -ker­ne und dar­aus her­ge­stell­te Er­zeug­nis­se, Scho­ko­la­de, Scho­ko­la­de­er­zeug­nis­se und an­de­re Er­zeug­nis­se aus Scho­ko­la­de oder Ka­kao sind in An­hang 6 de­fi­niert.