|
Art. 51 Anforderungen
1 Die Erzeugnisse nach Artikel 50 müssen den Anforderungen nach Anhang 6 entsprechen. Zusätzlich zu den Zuckerarten nach Anhang 9 sind auch die Mono- und Disaccharide nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201620 über neuartige Lebensmittel zulässig. 2 Den Schokoladen nach Anhang 6 Ziffern 6–9, 11 und 12 dürfen neben Kakaobutter die pflanzlichen Fette nach Anhang 7 zugesetzt werden. Der Zusatz darf höchstens 5 Massenprozent nach Abzug des Anteils der weiteren Zutaten nach Absatz 3 betragen. Der vorgeschriebene Mindestgehalt für Kakaobutter und für die Gesamtkakaotrockenmasse darf dabei nicht herabgesetzt werden. 3 Die Zugabe von weiteren Lebensmitteln zu den Schokoladen nach Anhang 6 Ziffern 6–9, 11 und 12 ist gestattet. Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf gesamthaft nicht mehr als 40 Massenprozent des Gesamtgewichtes betragen. Nicht gestattet ist die Zugabe von:
4 Den in Anhang 6 Ziffer 5–9, 11 und 12 beschriebenen Erzeugnissen dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen der Geschmack von Schokolade oder von Milchfett nicht nachgeahmt wird. |