Art. 53 Sachbezeichnung
1 Aus Kakaobohnen und -kernen hergestellte Erzeugnisse, Schokolade, Schokoladeerzeugnisse und andere Erzeugnisse aus Schokolade oder Kakao dürfen nur dann mit einer der in Anhang 6 festgelegten Sachbezeichnungen an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, wenn sie die für das betreffende Erzeugnis festgelegten Anforderungen erfüllen. 2 Ein Hinweis in der Sachbezeichnung auf Zutaten nach Artikel 51 Absatz 3 ist untersagt bei der Zugabe von:
3 Die Sachbezeichnungen nach Anhang 6 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse verwendet werden, wenn diese nicht mit den umschriebenen Erzeugnissen verwechselt werden können. 4 Bei den Erzeugnissen nach Anhang 6 Ziffern 6–10 und 13, die als Mischungen in Verkehr gebracht werden, können die Sachbezeichnungen ersetzt werden durch die Bezeichnungen «Schokolademischung», «Pralinémischung», «Mischung von gefüllter Schokolade», «Mischung gefüllter Pralinés» oder eine ähnliche Bezeichnung. In diesem Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten. |