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Art. 70 Definition
1 Teigwaren sind Lebensmittel, die aus Müllereiprodukten hergestellt werden. 2 Sie dürfen Zutaten wie Eier, Milch oder Gemüse enthalten. 3 Frische Teigwaren sind Teigwaren, die bei der Herstellung nicht getrocknet oder lediglich angetrocknet werden. Die Behandlung mit heissem Wasser oder mit Wasserdampf ist erlaubt, ebenso die Pasteurisation, die Kühlung oder die Tiefkühlung. 4 Sterilisierte Teigwaren sind frische Teigwaren, die vor dem Inverkehrbringen sterilisiert werden. |