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Art. 82 Übrige Kennzeichnung
1 Bei Erzeugnissen nach Artikel 87 und nach Anhang 9 Ziffern 1–13 , die weniger als 20 g wiegen, kann auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet werden. 2 Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup nach Anhang 9 Ziffern 4–6 ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben. 3 Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in der Etikettierung der Zusatz «kristallisiert» anzugeben. |