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Art. 93 Kennzeichnung
1 Bei Speisesalz, das besondere Zusätze enthält, darf in der Kennzeichnung auf diese Zusätze hingewiesen werden, wie «Gewürzsalz» oder «Salz mit Raucharomen». 2 Bei Speisesalz, das mehr als 3 Massenprozent Wasser enthält, muss der Wassergehalt in der Nähe der Sachbezeichnung angegeben werden. 3 Speisesalz aus Meerwasser darf als Meersalz bezeichnet werden. Wird es als solches bezeichnet, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung der Gehalt an Natriumchlorid und allfälligen Begleitsalzen, vorwiegend Kalium‑, Kalzium- und Magnesium-Chloriden und ‑Sulfaten, angegeben werden. 4 Fein kristallisiertes oder fein gemahlenes Speisesalz darf als Tafelsalz bezeichnet werden. |