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Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)
Art. 13Kennzeichnung
1 Umhüllungen und Verpackungen von Gelatine müssen mit der Angabe «Speisegelatine» und dem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sein.
2 Umhüllungen und Verpackungen, die Kollagen enthalten, das zum Konsum vorgesehen ist, müssen mit der Aufschrift «Für den menschlichen Verzehr geeignetes Kollagen» und dem Herstellungsdatum versehen sein.