Verordnung des EDI
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Art. 14
1 Hochverarbeitete Erzeugnisse tierischer Herkunft sind:
2 Die Rohstoffe für die Herstellung hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischer Herkunft müssen stammen:
3 Menschliches Haar darf nicht für die Herstellung von Aminosäuren verwendet werden. |