Verordnung des EDI
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Art. 15 Lebende Muscheln
1 Muscheln sind Lammelibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren. 2 Lebende Muscheln müssen folgende Merkmale aufweisen, die auf den Frischezustand und die Lebensfähigkeit schliessen lassen:
3 Konsumentengerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln müssen bis zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten fest verschlossen sein. 4 Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten umhüllt oder verpackt sein. |