Verordnung des EDI
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Art. 24 Kontrolle
1 Schnecken und Frösche müssen einer organoleptischen Stichprobenkontrolle unterzogen werden. 2 Lässt diese Kontrolle eine mögliche Gefahr erkennen, so dürfen die Schnecken oder die Frösche nicht für den menschlichen Konsum verwendet werden. |