Verordnung des EDI
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Art. 26 Anforderungen an Speiseöle tierischer Herkunft
1 In Speiseölen darf der Säuregrad je 100 g Öl 10 ml NaOH (1 mol/l) nicht übersteigen. 2 In Speiseölen zum Frittieren darf der polare Anteil 27 Prozent nicht übersteigen. 3 Speiseöl tierischer Herkunft darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden. |