Verordnung des EDI
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Art. 30 Anforderungen
1 Die Rohstoffe für Fette tierischer Herkunft und Grieben müssen:
2 Zum Ausschmelzen der Rohstoffe für die Herstellung von Speisefetten dürfen keine Lösungsmittel verwendet werden. 3 In Speisefetten zum Frittieren darf der polare Anteil 27 Prozent nicht übersteigen. 4 Ausgeschmolzene Speisefette müssen die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. 5 Speisefett tierischer Herkunft darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden. |