Verordnung des EDI
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Art. 33 Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch
1 Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Kuh- und Büffelmilch gilt:26
2 Die Einstellung des Fettgehaltes darf nur durch Zugabe oder Entnahme von Rahm oder durch Mischen mit Milch eines anderen Fettgehalts erfolgen. 3 Milch darf homogenisiert werden. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). |