Verordnung des EDI
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Art. 41 Kennzeichnung
1 Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV29 anzugeben:
2 Für Milchprodukte aus Milch von anderen Säugetierarten als Kühen ist die Tierart anzugeben. Wird für die Herstellung von Milchprodukten Milch verschiedener Säugetierarten verwendet, so müssen die Tierarten und das Mischungsverhältnis gemäss Rezeptur in Prozent angegeben werden.31 3 Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften bleiben vorbehalten. 4 Bei Erzeugnissen, deren grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt und die in Mehrfachpackungen enthalten sind, sind die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 3 LIV auf der Mehrfachpackung anzubringen. 5 Milchprodukte, die mit Rohmilch nach Artikel 32 Absatz 2 hergestellt wurden und bei denen der Herstellungsprozess keinerlei Hitzebehandlung oder physikalische oder chemische Behandlung umfasst, sind als «mit Rohmilch hergestellt» zu kennzeichnen. 6 Werden bei der Herstellung spezifische Mikroorganismen verwendet und liegen diese im Endprodukt in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten pro Gramm vor, so darf auf diese Mikroorganismen hingewiesen werden. 30 Die Berichtigung vom 5. Febr. 2019 betrifft nur den italienischen Text (AS 2019 519). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). |