Verordnung des EDI
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Art. 63 Schmelzkäsezubereitungen
1 Schmelzkäsezubereitungen bestehen aus Schmelzkäse und Zutaten. 2 Die Trockenmasse des Endproduktes muss aus mindestens 500 g Käsetrockenmasse pro Kilogramm bestehen. 3 Entsprechend dem Fett i. T. muss das Endprodukt die folgende Trockenmasse aufweisen:
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