Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung des EDI
über Lebensmittel tierischer Herkunft
(VLtH)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)

Art. 71 Kennzeichnung

1 Als Sach­be­zeich­nung für Rahm sind die in Ar­ti­kel 70 ge­nann­ten Be­zeich­nun­gen zu ver­wen­den.

2 Wird Rohrahm vor­ver­packt ab­ge­ge­ben, so sind zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 3 LIV39 an­zu­brin­gen:

a.
ein Hin­weis auf die La­ger­tem­pe­ra­tur;
b.
ein Hin­weis, dass es sich um Rohrahm han­delt und die­ser nicht als ge­nuss­fer­tig gilt;
c.
der Hin­weis «vor Licht ge­schützt auf­be­wah­ren».

3 Wird Rohrahm of­fen ab­ge­ge­ben, so hat die Ab­ga­be­stel­le die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten in ge­eig­ne­ter Form zu in­for­mie­ren über:

a.
die Tat­sa­che, dass Rohrahm nicht als ge­nuss­fer­tig gilt;
b.
die Halt­bar­keit und die Auf­be­wah­rungs­be­din­gun­gen von Rohrahm.