Verordnung des EDI
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Art. 80 Milchserum
1 Milchserumist die verbleibende Flüssigkeit nach dem Entzug des Proteins und des Fettes aus Milch oder Molke. 2 Für saures und gesäuertes Milchserum gilt Artikel 79 Absätze 2 und 3 sinngemäss. |