Verordnung des EDI
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Art. 87 Kennzeichnung
1 Die Sachbezeichnung von Kuhkolostrum ist «Kolostrum». 2 Erzeugnisse, die auf Basis von Kuhkolostrum hergestellt sind, müssen den Hinweis «kolostrumhaltig» tragen. 3 Bei Kolostrum anderer Säugetierarten muss die Tierart angegeben werden. 4 Auf Erzeugnissen, die auf der Basis von Kolostrum anderer Säugetierarten hergestellt sind, muss zusätzlich zum Hinweis «kolostrumhaltig» die Tierart angegeben werden. 5 Beim Mischen von Kolostrum verschiedener Säugetierarten, müssen die Tierarten und das Mischungsverhältnis in Prozent angegeben werden (z. B. «Kuhkolostrum mit X % Ziegenkolostrum»). |