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Art. 19 Übrige Kennzeichnung und Verpackung
1 Die Etikettierung von Erzeugnissen nach Anhang I Buchstaben a−c der Verordnung (EU) Nr. 1379/201321 muss zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 LIV22 folgende Angaben enthalten:23
2 Absatz 1 gilt nicht für kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die von Fischerinnen und Fischern oder Aquakulturerzeugerinnen und -erzeugern unmittelbar zum Konsum abgegeben werden. 3 Die Sachbezeichnung und die Angaben über die Produktionsmethode und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts müssen auf jeder Stufe der Lebensmittelkette vorliegen. 4 Fischereierzeugnissen, die nach Artikel 42 HyV25 behandelt wurden, muss beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung der Herstellerin oder des Herstellers beigelegt werden, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden. Davon ausgenommen ist die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten. 5 Bei folgenden Fischereierzeugnissen muss die Sachbezeichnung in Abweichung von den Bestimmungen in Anhang 2 Teil A Ziffer 2 LIV nicht mit der Angabe «aufgetaut» ergänzt werden:
6 Frische, zubereitete, tiefgefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Familie der Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter oder verpackter Form in Verkehr gebracht werden. Auf dem Etikett dieser Fischereierzeugnisse sind anzugeben:
7 …26 21 Siehe Fussnote zu Art. 18 Bst. a. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). 26 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281). |
