Verordnung
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Art. 20 Ergebnisbericht 21
(Art. 8 VlG) 1 Der Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren Inhalte übersichtlich und wertungsfrei zusammen. 2 Die Stellungnahmen zur Frage der Umsetzung durch die Kantone oder andere Vollzugsträger werden in einem eigenen Kapitel dargestellt. 3 Die Protokolle zu Sitzungen nach Artikel 7 Absatz 2 VlG sind Bestandteil des Ergebnisberichts. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 929). |