Verordnung
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Art. 9 Orientierungsschreiben an die Adressaten 12
1 Das Orientierungsschreiben an die Adressaten der Vernehmlassung enthält:
2 Die Kantone sowie allfällige weitere Vollzugsträger werden im Orientierungsschreiben ausdrücklich eingeladen, zu den Ausführungen im erläuternden Bericht und zu allfälligen darin gestellten Fragen Stellung zu nehmen. 3 Das Orientierungsschreiben an die Kantone wird an die Regierungen adressiert. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 929). |