Verordnung
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Art. 12
1 Diese Verordnung gilt für die Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei oder einer Einheit der Bundesverwaltung eröffnet werden (eröffnende Behörde). 2 Soweit ein Gesetz oder eine Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch für die parlamentarischen Kommissionen. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 929). |