Verordnung
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Art. 8 Erläuternder Bericht 13
1 Der erläuternde Bericht gibt einen Überblick über die Vorlage und legt ihre Grundzüge und ihre Ziele dar. 2 Er erläutert bei Erlassentwürfen die einzelnen Bestimmungen. 3 Er enthält Ausführungen und wo nötig Fragen an die Adressaten, insbesondere:
4 Er enthält bei Erlassentwürfen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Vollzugsträger und die weiteren Normadressaten zu rechnen ist, Ausführungen zum voraussichtlichen Inhalt der darauf gestützt zu erlassenden Verordnungen. 4bis Er stellt die wichtigsten verwendeten quantitativen Angaben übersichtlich dar und enthält:
5 Im Übrigen gelten die Vorgaben für Inhalt und Gliederung von Botschaften des Bundesrates sinngemäss. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 929). 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 379). |