Verordnung
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Art. 9 Entscheid
1 Die Entscheide der medizinischen UC über die Militärdiensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben des Anhangs 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.12 2 Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden. 3 Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.13 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7397). Berichtigung vom 16. Jan. 2018 (AS 2018 85). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). |