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Art. 106
1 Das VBS regelt:
2 Es kann anordnen:
3 Die Gruppe Verteidigung kann, im Einvernehmen mit dem VBS, selbstständig Staatsverträge zur Umsetzung bestehender Rahmenabkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit nach Artikel 48a MG abschliessen. |