|
Art. 113 Grund- und Kaderausbildungsdienste
1 Grund- und Kaderausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst mit gleichen oder überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten nach bisherigem Recht bestanden wurde. 2 Kaderangehörige, welche die Bedingungen für eine Beförderung und eine Funktionsübernahme nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017 erfüllt haben, müssen für eine entsprechende Beförderung und Funktionsübernahme ab dem 1. Januar 2018 keine weiteren Kaderausbildungsdienste leisten. 3 Angehörige der Armee, die einen Grundausbildungsdienst bis zum 31. Dezember 2017 nur anteilsmässig geleistet oder diesen nicht bestanden haben, leisten die Grund- und Kaderausbildungsdienste ab dem 1. Januar 2018 nach Anhang 2. Sie werden für den nächstmöglichen Zeitpunkt für die restliche Ausbildungsdauer aufgeboten. |