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Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG) 1 Rekrutierte mit Jahrgang 1992, die am 31. Dezember 2017 in eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt waren, absolvieren die Rekrutenschule bis zum 31. Dezember 2018. 2 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig. 3 Sie können auf ihr schriftliches Gesuch hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, zu Wiederholungskursen sowie zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden, wenn sie die Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben und ein Bedarf der Armee gegeben ist. Das Gesuch ist bei der kontrollführenden Stelle einzureichen. |