Verordnung
über die Militärdienstpflicht
(VMDP)

vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung

(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG)

1 Re­kru­tier­te mit Jahr­gang 1992, die am 31. De­zem­ber 2017 in ei­ne Re­kru­tie­rungs­funk­ti­on der Ar­mee zu­ge­teilt wa­ren, ab­sol­vie­ren die Re­kru­ten­schu­le bis zum 31. De­zem­ber 2018.

2 An­ge­hö­ri­ge der Mann­schaft und Un­ter­of­fi­zie­re, die am 31. De­zem­ber 2017 ih­re Aus­bil­dungs­dienst­pflicht noch nicht er­füllt ha­ben, blei­ben bis zum En­de des 12. Ka­len­der­jah­res nach der Be­för­de­rung zum Sol­da­ten mi­li­tär­dienst­pflich­tig.

3 Sie kön­nen auf ihr schrift­li­ches Ge­such hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Mi­li­tär­dienst­pflicht ent­las­sen wer­den, zu Wie­der­ho­lungs­kur­sen so­wie zu Vor­be­rei­tungs- und Ent­las­sungs­ar­bei­ten auf­ge­bo­ten wer­den, wenn sie die Aus­bil­dungs­dienst­pflicht noch nicht er­füllt ha­ben und ein Be­darf der Ar­mee ge­ge­ben ist. Das Ge­such ist bei der kon­troll­füh­ren­den Stel­le ein­zu­rei­chen.

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