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Art. 15 Diensttauglichkeit
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG) 1 Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile. 2 Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile. 3 Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht. 4 Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht. 5 Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist. |