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Art. 16 Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 16 Abs. 1, 66a BZG) 1 Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt:
2 Die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und der für die Zuteilung zuständigen Person der Armee oder des Zivilschutzes; dabei werden die Möglichkeiten betreffend die Zuteilung erörtert. 3 Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn:
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). 20 SR 120.4 |