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Art. 21 Verlängerung der Militärdienstpflicht
(Art. 13 Abs. 2 Bst. c, 44 Abs. 1 MG) 1 Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Stabsoffiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:
2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). 23 SR 120.4 |