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Art. 22 Gesuch
(Art. 16 MG) 1 Wer seinen Dienst aus Gewissensgründen nicht mit einer Waffe leisten kann, reicht beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein. 2 Für die Einreichung des Gesuchs gelten die folgenden Fristen:
3 Wer ein Gesuch stellt, muss:
4 Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und wird auf Anordnung der kontrollführenden Stelle von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. |