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Art. 23 Verfahren
(Art. 16 Abs. 2 MG) 1 Die Bewilligungsinstanz (Art. 99) hört die gesuchstellende Person in einer nicht öffentlichen Verhandlung persönlich an; sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen. 2 Die gesuchstellende Person muss vor der Bewilligungsinstanz erscheinen. Sie kann sich dabei von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; diese darf aber nicht anstelle der gesuchstellenden Person intervenieren. 3 Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung. 4 Die gesuchstellende Person kann den Entscheid innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) weiterziehen. 5 Die Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. |