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Art. 32 Zuständigkeit und Kriterien
(Art. 21–23 MG; Art. 16 Abs. 2 BZG) 1 Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekrutierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Straf-urteils sowie der Wiederzulassung. 2 Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22a Absatz 1 MG sind zu berücksichtigen:
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