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Art. 33 Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) 1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse vorliegen, dürfen nach der Rekrutierung nur mit Zustimmung des Kdo Ausb Militärdienst leisten. 2 Besondere persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn bezüglich der betreffenden Angehörigen der Armee:
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