(Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG)
1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:
- a.
- Personen, die eine Ausbildung oder eine qualifizierte Tätigkeit in der Seelsorge, in einem psychologisch-pädagogischen Bereich oder im Sozialdienst ausweisen;
- b.4
- Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065 das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben;
- c.
- Personen, die zum Nutzen der Armee über:
- 1.
- besondere Fachkenntnisse, insbesondere in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung sowie der Beratung, verfügen, oder
- 2.
- besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnologie verfügen;
- d.
- Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch:
- 1.
- das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sich bereit erklären, die militärische Ausbildung vor Vollendung des 25. Altersjahres zu beginnen, und die Ausbildungsdienstpflicht innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können, oder
- 2.
- bereits militärische Ausbildung geleistet haben, sofern sie die Ausbildungsdienstpflicht des zuletzt erlangten Grades innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können.
2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:
- a.
- ein Bedarf der Armee besteht;
- b.
- sie das Fachwissen für die Ausübung der vorgesehenen Funktion ausweisen;
- c.
- sie gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweisen;
- d.
- die medizinische Tauglichkeit für die vorgesehene Funktion feststeht; und
- e.
- bei Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2 eine Zustimmung vorliegt.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee.
4 Die Gruppe Verteidigungentscheidet über die Gesuche.
5 Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 20066 über den Rotkreuzdienst.