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Art. 41 Meldepflicht
(Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1bis MG) 1 Die Meldepflicht nach Artikel 27 Absätze 1 und 1bis MG ist innert 14 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Ereignisses zu erfüllen. 2 Angehörige der Armee, die in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sind, melden dem für sie zuständigen Kommandanten oder der für sie zuständigen Kommandantin unaufgefordert innert 14 Tagen Änderungen der Telefonnummern und der E-Mail-Adressen. 3 Militärdienstpflichtige, die keinen Dienst in der Armee leisten, bleiben meldepflichtig. |