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Art. 48 Grundsätze
(Art. 10 Abs. 2, 43 Abs. 1 MG) 1 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2 Von einem Ausbildungsdienst wird jeder Tag vom Einrückungstag bis zum Entlassungstag an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. |