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Art. 50 Anrechnung von Wochenenden und Feiertagen zwischen zwei Ausbildungsdiensten
(Art. 43 Abs. 1 MG) 1 Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende oder ein Wochenende mit vorangehendem oder nachfolgendem gesamtschweizerischem oder für eine grosse Anzahl Kantone geltenden Feiertag oder beidem unterbrochen, so werden diese Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2 Wird im ersten Ausbildungsdienst lediglich ein Tag Ausbildungsdienst geleistet, erfolgt keine Anrechnung nach Absatz 1. |