|
Art. 55 Freiwillige Kurse und Wettkämpfe
(Art. 44 Abs. 1 MG ) 1 Angehörige der Armee, die freiwillig Kurse leisten wollen, reichen bei der kontrollführenden Stelle ein entsprechendes Gesuch ein. 2 Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbesondere:
3 Das Gesuch wird bewilligt, wenn:
4 Angehörige der Armee dürfen jährlich höchstens 38 Tage freiwilligen Ausbildungsdienst leisten. 47 SR 512.38 |